Ein aktueller Fall aus der 24-Stunden-Betreuung in Oberösterreich zeigt mögliche Probleme im Zusammenspiel von Gewerberecht, Verwaltungsverfahren und Förderpraxis. Obwohl eine selbstständige Personenbetreuerin vor ihrem Einsatz in den offiziellen Registern als gewerberechtlich aktiv geführt wurde, könnte einem schwer kranken Palliativpatienten für den Betreuungszeitraum die Förderung der 24-Stunden-Betreuung entzogen werden.
Nach Angaben der IN-PFLEGE FACHPERSONAL GMBH übernahm die Betreuungskraft am 21. Juli 2026 die Versorgung eines pflegebedürftigen Patienten. Vor Einsatzbeginn überprüfte die Vermittlungsagentur die Gewerbeberechtigung anhand der offiziellen Register. Sowohl im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) als auch in der Firmenauskunft der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) war die Betreuungskraft als aktiv und gewerberechtlich berechtigt eingetragen.
Die gesetzlich erforderliche Standortverlegung wurde am 23. Juli 2026 bei der zuständigen Behörde beantragt. Erst am 28. Juli 2026 erhielt die Agentur die Mitteilung, dass die Standortverlegung aufgrund eines Gewerbeausschlussgrundes nicht durchgeführt werden könne. Zu diesem Zeitpunkt war die Betreuung bereits aufgenommen worden. Die Betreuungskraft war eingeschult, Reise- und Organisationskosten waren angefallen und die Versorgung des Patienten sichergestellt.
Register und Behördenverfahren laufen auseinander
Besonders problematisch erscheint laut der Agentur, dass die Betreuungskraft zum Zeitpunkt des Einsatzbeginns sowie auch am 30. Juli 2026 weiterhin in den offiziellen Registern als aktiv aufschien. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Beendigung der Gewerbeberechtigung zwar bereits eingeleitet, das Verfahren jedoch noch nicht abgeschlossen sei.
Diese zeitliche Diskrepanz könnte nun Auswirkungen auf die Förderung der 24-Stunden-Betreuung haben. Nach Angaben der Agentur besteht die Gefahr, dass dem betroffenen Patienten die Förderung für den betreffenden Zeitraum nicht gewährt wird – obwohl die Betreuung auf Grundlage der zum Einsatzzeitpunkt verfügbaren amtlichen Registerdaten begonnen wurde.

„Wir haben die Gewerbeberechtigung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben überprüft. Sowohl im GISA als auch bei der Wirtschaftskammer war und ist die Betreuungskraft als aktiv eingetragen. Die Betreuung wurde ordnungsgemäß begonnen und die Standortverlegung unverzüglich beantragt. Trotzdem könnte nun ausgerechnet der pflegebedürftige Mensch seine Förderung verlieren. Das ist weder nachvollziehbar noch sozial gerecht“, sagt Elfriede Watzinger, Case-&-Care-Managerin der IN-PFLEGE FACHPERSONAL GMBH.
Palliativpatienten brauchen Versorgung ohne Verzögerung
Gerade in der Palliativversorgung seien kurzfristige Unterbrechungen der Betreuung keine Option, betont die Agentur. Ein Austausch der Betreuungskraft während eines laufenden Einsatzes sei sowohl organisatorisch als auch menschlich problematisch und verursache zusätzliche Kosten für Familien und Vermittlungsagenturen.
„In der Palliativversorgung geht es nicht um Verwaltungsakte, sondern um Menschen. Ein schwer kranker Patient kann nicht warten, bis mehrere Behörden ihre Verfahren abgeschlossen haben. Die Betreuung muss stattfinden. Dass am Ende der Patient die finanziellen Folgen tragen soll, widerspricht jeder sozialen Verantwortung“, so Watzinger.
Forderung nach einer gesetzlichen Übergangsregelung
Die IN-PFLEGE FACHPERSONAL GMBH spricht sich deshalb für eine gesetzliche Klarstellung aus. Nach Ansicht des Unternehmens sollte der Anspruch auf Förderleistungen bestehen bleiben, wenn eine Betreuungskraft zum Zeitpunkt des Betreuungsbeginns in den offiziellen staatlichen Registern als gewerberechtlich berechtigt geführt wird und alle vorgeschriebenen Schritte ordnungsgemäß gesetzt wurden.
„Wir verlangen keine Umgehung bestehender Gesetze. Wir fordern lediglich, dass pflegebedürftige Menschen nicht die Leidtragenden von Behördenverfahren, Registerverzögerungen oder Zuständigkeitsfragen werden. Wer alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt, darf am Ende nicht benachteiligt werden“, erklärt Watzinger.
Der Fall zeigt nach Ansicht der Agentur eine mögliche Lücke zwischen Gewerberecht, Förderrecht und der praktischen Organisation der 24-Stunden-Betreuung. Ob und in welchem Ausmaß sich daraus förderrechtliche Konsequenzen ergeben, wird nun von den zuständigen Stellen zu beurteilen sein.

