Auch im kommenden Jahr wird das Auto- und Motorradfahren wieder teurer.
Der ARBÖ informiert, was sich darüber hinaus noch für den motorisierten
Individualverkehr ändert.
Erhöhung der CO2-Bepreisung
Mit 1. Jänner 2024 steigt die CO2-Bepreisung, wodurch Treibstoff abermals teurer wird. Für eine Tonne CO2 sind künftig 45 Euro zu bezahlen. Der Bruttopreis pro Liter Diesel wird somit um rund 13 Cent teurer, ein Liter Eurosuper 95 erhöht sich um rund 12 Cent.
Neue CO2-Grenzwerte zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe
Am 1. Jänner werden die Berechnungswerte für die Normverbrauchsabgabe verschärft, wodurch sich die einmalige Steuer beim Kauf eines neuen Kraftfahrzeugs erhöht: Der CO2-Abzugsbetrag wird um den Wert 5 und der Malus-Grenzwert um den Wert 15 abgesenkt. Der Malus-Betrag wird hingegen um den Wert 10 erhöht und der Höchststeuersatz um 10
Prozentpunkte angehoben.
Die ab 1. Jänner 2024 gültige Berechnungsformel lautet daher:
(CO2-Emissionen in g/km – 97 g) : 5 = Steuersatz
Der Malus-Grenzwert für Pkw sinkt um 15 Gramm, nämlich von 170 auf 155 Gramm CO2 pro Kilometer. Der Malus-Betrag wiederum wird um 10 Euro erhöht, künftig sind daher 80 Euro statt wie bisher 70 Euro fällig. Der Höchststeuersatz steigt um 10 Prozentpunkte von 70 auf 80 Prozent.
Auch für leichte Nutzfahrzeuge ändert sich die Berechnungsformel der Normverbrauchsabgabe: Der CO2-Wert wird um 5 von 155 auf 150 Gramm CO2 pro Kilometer reduziert und der Malus-Grenzwert sinkt um 15 Gramm von 223 auf 218 Gramm CO2 pro Kilometer. Der Malus-Betrag bei Fahrzeugen der Klasse N1 wird um 10 Euro auf 80 Euro erhöht und der Höchststeuersatz steigt auf 80 Prozent (bisher 70 Prozent).
Die ab 1. Januar 2024 gültige Berechnungsformel für Fahrzeuge der Klasse N1 lautet daher:
(CO2-Emissionen in g/km – 150 g) : 5 = Steuersatz
In beiden Fällen wird die Steuer um den Abzugsposten von 350 Euro minimiert.
Neue CO2-Grenzwerte zur Berechnung der Motorbezogenen Versicherungssteuer
Für neu zugelassene Personenkraftwagen erhöht sich die motorbezogene
Versicherungssteuer: In der Berechnungsformel wird der CO2-Wert um den Wert 3 und der KW-Wert um den Wert 1 abgesenkt. Damit gilt ab 1. Januar 2024 folgende Formel:
(kW-61) x 0,72 + (CO2-Ausstoß-103) x 0,72 = monatliche Steuer in Euro
Neue CO2-Grenzwerte zur Berechnung des Sachbezuges
Ab 1. Jänner fällt für alle Fahrzeuge nur 1,5 Prozent Sachbezug an (maximal 720 Euro monatlich), die nicht mehr als 129 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen. Für Fahrzeuge, die einen höheren CO2-Ausstoß haben, beträgt die Berechnungsgrundlage für den Sachbezug 2 Prozent (maximal 960 Euro monatlich). Weiterhin sachbezugsbefreit sind Elektro- und Wasserstofffahrzeuge.
Autobeschlagnahmung möglich
Ab 1. März ist die Beschlagnahmung von Fahrzeugen nach besonders hohen Geschwindigkeitsübertretungen durch die Polizei möglich. Ab einer Überschreitung von 60 km/h innerorts oder 70 km/h außerorts kann das Fahrzeug beschlagnahmt werden.
Nach Ablauf von 2 Wochen hat die Behörde dann entweder das Fahrzeug zurückzugeben oder ein Verfallsverfahren einzuleiten. Ab einer Tempoüberschreitung von 80 km/h innerorts beziehungsweise 90 km/h außerorts wird das Fahrzeug auf jeden Fall beschlagnahmt und ein Verfallsverfahren zwingend eingeleitet. Sollte es innerhalb der vergangenen vier Jahre bereits zu einem „Raserdelikt“ gekommen sein, wird bereits ab einer Überschreitung von 60 km/h im Ortsgebiet und 70 km/h außerhalb des Ortsgebietes jedenfalls ein Verfallsverfahren eingeleitet.
Vignette oder Go-Box – Gesamtmasse folgt Gesamtgewicht
Künftig entscheidet nicht mehr das höchst zulässige Gesamtgewicht, sondern die technisch zulässige Gesamtmasse, ob das Fahrzeug eine Vignette für das ASFINAG-Netz benötigt oder ob es der kilometerabhängigen Go-Maut unterliegt. Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 Tonnen benötigen eine Vignette, Fahrzeuge mit höherer Gesamtmasse müssen die Maut fahrleistungsabhängig mittels GO-Box entrichten.
Davon ausgenommen sind KFZ, die vor dem 1. Dezember 2023 mit einem damals höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zum Verkehr zugelassen worden sind. Diese gelten bis zum 31. Jänner 2029 weiterhin als Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen und benötigen somit die Autobahnvignette.
Neue Norm für Kindersitze
Ab 1. September 2024 dürfen ausschließlich Kindersitze mit der Prüfnorm R129 verkauft werden. Die Verwendung von Kindersitzen mit der bisher gültigen Prüfnorm ECE R44/04 ist weiterhin zulässig.
Verpflichtende Einführung von Assistenzsystemen
Neufahrzeuge, mit dem Datum der Erstzulassung ab 7. Juli 2024, müssen mit einigen Assistenzsystemen verpflichtend ausgestattet sein. Nicht mehr fehlen dürfen:
- Automatischer Notbremsassistent
- Notbremslicht
- Notfall-Spurhalteassistent
- Rückfahrassistent
- Intelligenter Geschwindigkeitsassistent
- Müdigkeitswarner (Aufmerksamkeitsassistent)
- Ereignisbezogene Datenaufzeichnung (Black Box)
- Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre
- Reifendruckkontrolle (für Nutzfahrzeuge und Busse)
Förderung für den Ankauf von Elektroautos
Beim Kauf von E-Fahrzeugen werden Privatpersonen auch weiterhin mit einer Förderung von 5.000 Euro unterstützt, für die Anschaffung von einem E-Motorrad gibt es 2.300 Euro. Private Ladeinfrastruktur wird mit bis zu 600 Euro für Wallboxen bzw. Ladekabel und mit bis zu 1.800 Euro für Gemeinschaftsanlagen in Mehrparteienhäusern gefördert. Weitere Informationen dazu, unter anderem auch zur Antragsstellung, findet man unter:
www.umweltfoerderung.at
Neue Tarife für die ASFINAG-Autobahnvignette
Die Tarife für 2024 im Überblick:
Neue Tarife 2024 für Pkw (bzw. alle zweispurigen Kfz bis 3,5t hzG):
10-Tages-Vignette: EUR 11,50,-
2-Monats-Vignette: EUR 28,90,-
Jahresvignette: EUR 96,40,-
Ausschließlich digital erhältlich:
1-Tages-Vignette: EUR 8,60,-
Neue Tarife 2024 für Motorräder (einspurige Kfz):
10-Tages-Vignette: EUR 4,60,-
2-Monats-Vignette: EUR 11,50,-
Jahresvignette: EUR 38,50,-
Ausschließlich digital erhältlich:
1-Tages-Vignette: EUR 3,40,-
Die Jahresvignette für das Jahr 2024 gilt von 1.12.2023 bis 31.1.2025.